Der Verzicht auf einen Steuerberater aus Kostengründen fällt besonders denjenigen, die wenig Freude am Tüfteln und Berechnen haben, nicht leicht. Wann es allerdings ratsam ist, seine Steuererklärung selbst anzufertigen, ist abhängig von der Art und dem Umfang des Geschäfts. Die Regeln hier sind ähnlich denen der Buchhaltung, bei Fehlern können allerdings schnell hohe Kosten entstehen. Sobald man die Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie eine Gewinnermittlung per Bilanz auflisten soll, lohnt sich der Gang zum Steuerberater. Die erforderlichen Fachkenntnisse kann man sich nur schwer selbst aneignen. Bei Freiberuflern und Kleingewerbebetreibern ist dagegen nur eine Einkommensteuererklärung per Einnahmenüberschussrechnung vonnöten. In diesem Falle kann man getrost auf weitere Hilfe verzichten. Berufsspezifische Angaben finden Ratsuchende vor allem im Internet und in Ratgebern für Selbstständige.
Die sogenannte Einnahmenüberschussrechnuung, auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder 4/3-Rechnung genannt, zählt zu den einfachen Gewinnermittlungsmethoden. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich im Einkommenssteuergesetz. Hier ist verankert, dass Steuerpflichtige ihren Gewinn ermitteln aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. In Ausnahmefällen können sie auch dazu verpflichtet sein, Buch zu führen oder regelmäßig Abschlüsse zu machen. Kleinbetriebe und auch Freiberufler gehören vornehmlich zur Zielgruppe, unabhängig von der Höhe des Gewinns oder des Umsatzes. Als Grundlage der Gewinnermittlung gilt das Zufluss- und Abflussprinzip: Es werden nur diejenigen Ein- und Ausgaben berücksichtigt, die für das bestimmte Wirtschaftsjahr von Bedeutung sind. Somit werden beispielsweise Bestandsveränderungen nicht berücksichtigt, wie dies im Falle eines Betriebsvermögensvergleichs nötig wäre. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen während des Jahresverlaufs müssen jedoch in bestimmten Fällen auch eingetragen werden. Zu den Investitionen, die sich als sogenannte Abschreibungen oder Ausgaben gewinnmindernd auswirken, zählen unter anderem auch Anlagevermögen.
Sobald der Gewinn, der durch die Einkommensüberschussrechnung ermittelt wurde, über dem Betrag von 17.500 Euro liegt, muss das zusätzliche Formular EÜR angehängt werden. Die Rechtsgrundlage ist hier jedoch nicht eindeutig geklärt: Falls die Rechnung ansonsten ohne Fehler ist, kann sie nicht weiter beanstandet werden. Auch wenn der Gewinn unterhalb dieser Grenze liegt, müssen in der Steuererklärung zunächst die Einnahmen und Ausgaben jeweils zu Jahressummen zusammengefasst und eingetragen werden. Das Finanzamt benötigt somit keine detaillierten Angaben zu einzelnen Ein- und Ausgaben. Die Beträge werden an dem Tag verbucht, an dem sie auf das Konto eingezahlt bzw. abgebucht wurden. Hierdurch muss man dann einzelne Beträge in der Steuererklärung des Folgejahres auflisten. Steuererklärung selber machen empfiehlt sich so vor allem bei einfachen und klaren Rahmenbedingungen für Ein- und Ausgaben.